DR. ANDREAS BRUGGER, RECHTSANWALT
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Verfassungsrecht:

Mit dieser Materie befasse ich mich an sich sehr gerne, weil es dabei um das Wesentlichste unseres Rechtssystems geht.

Insbesondere der sogenannte "Gleichheitsgrundsatz" verkörpert geradezu den Inbegriff dessen, was allgemein unter Gerechtigkeit verstanden wird. Nach diesem Verfassungsprinzip ist der Gesetzgeber verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Unterschiedliche Regelungen bedürfen daher einer sachlichen Rechtfertigung. Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht nur für die Frage von Bedeutung, ob ein Gesetz mit der Verfassung übereinstimmt, sondern vor allem auch für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen. So ergibt sich zum Beispiel aus dem Gleichheitsgrundsatz die Verpflichtung, eine Bestimmung auf gleichartige Sachverhalte analog anzuwenden, wenn eine sachliche Rechtfertigung für eine Verschiedenbehandlung fehlt.

Allerdings lässt sich die Rechtssprechung nur ungern auf diese Argumentationsschiene ein, obwohl der Gleichheitsgrundsatz nicht nur vom Verfassungsgerichtshof sondern von allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu beachten wäre. Der Grund dürfte vermutlich darin liegen, dass es schwer ist, für die Frage, was sachlich gerechtfertigt ist und was nicht, objektive Maßstäbe zu finden. Ein weiterer Grund dürfte vermutlich darin liegen, dass andere Arten der Gesetzesauslegung (grammatikalische Interpretation, Größenschluss etc.) älter sind als unsere Verfassung und daher mehr Tradition haben. Wenn es nicht gerade um eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geht, verwende ich daher das Argument der verfassungskonformen Gesetzesauslegung meist nur zusätzlich zu anderen Argumenten.

Mit der Verfassung von Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof werde ich häufig beauftragt.