Wenn ein größeres Grundstück aufparzelliert und parzellenweise verkauft wird, kann das steuerrechtlich schon bei einem Umfang von wenigen Parzellen pro Jahr als sogenannter gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert werden. Die Folge ist, dass unter Umständen fast der gesamte Veräußerungserlös der Einkommenssteuer unterliegt. Dies kann vermieden werden, wenn das gesamte Grundstück nach der Umwidmung an einen einzigen Käufer um einen Preis verkauft wird, der in etwa dem voraussichtlichen Veräußerungspreis entspricht.